stände ohne Deliktsrelevanz sind dem Gesuchsgegner 1 zurückzugeben. Zur Verhandlung (Entsiegelung und Durchsuchung unter richterlicher Leitung mit Beizug eines Sachverständigen) ist nach Eintritt der Rechtskraft bzw. unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist separat vorzuladen. III. Im Entsiegelungsverfahren werden - unter dem Vorbehalt der Auslagen für Sachverständige - keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen. Das Zwangsmassnahmengericht verfügt: