10.2 In Bezug auf die beim Gesuchsgegner 1 anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2010 sichergestellten und mit Verfügung vom 4. Mai 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronische Datenträger; Urk. 5/6/7; Beilagen 1-4) sind folgende Anordnungen zu treffen: Die Entsiegelung und Durchsuchung ist unter richterlicher Leitung mit Beizug eines Sachverständigen durchzuführen. Allfällige Gegenstände mit als Geheimnis geschütztem Inhalt sind dem Gesuchsgegner 1 zurückgegeben. Allfällige Gegen- - 15 -