10.1 Folglich ist über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft so zu befinden, dass der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der beim Gesuchsgegner 2 anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2010 sichergestellten und mit Verfügung vom 4. Mai 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronische Datenträger; Urk. 5/6/4; Beilagen 1+2) abzuweisen ist und die versiegelten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronische Datenträger; Urk. 5/6/4; Beilagen 1+2) dem Gesuchsgegner 2 nach Eintritt der Rechtskraft bzw. unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Staatsanwaltschaft zurückzugeben sind.