9.4 Im Lichte der soeben zitierten Rechtslage erscheint es zwar fraglich, dass vorliegend die Interessen der Strafverfolgung überwiegende Geheimhaltungsinteressen vorliegen könnten, indessen lässt sich dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig ausschliessen. Dies wird sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens abschliessend beurteilen lassen. Die Entsiegelung und Durchsuchung ist daher unter richterlicher Leitung mit Beizug eines Sachverständigung durchzuführen und allfällige Gegenstände mit als Geheimnis geschütztem Inhalt sind dem Gesuchsgegner 1 zurückgegeben.