9.2 Der Gesuchsgegner 1 liess in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011 geltend machen, dass der Durchsuchung der gesiegelten Gegenstände überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Gesuchsgegner 1 und 3 entgegenstünden (vgl. Urk. 8 S. 14 f.). Es stünden nicht nur Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Entsiegelung entgegen, sondern die Gesuchsgegner 1 und 3 hätten sich zudem ihren Kunden gegenüber vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet.