Wie vorstehend ausgeführt, besteht ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der dem Gesuchsgegner 1 vorgeworfenen Straftaten. Die Verdachtslage erweist sich für die Anordnung der Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme der dabei sichergestellten Gegenstände als ausreichend. Die Durchsuchung derselben dient der Aufklärung einer Straftat von einiger Tragweite. An der Durchsuchung besteht damit ein grosses öffentliches Interesse, vor dem der Schutz wirtschaftlicher Interessen des Gesuchsgegners 1 grundsätzlich zurückzutreten hat.