9.1 Der Entsiegelungsrichter hat die Frage der Verhältnismässigkeit, soweit es um die allgemeinen Voraussetzungen der Durchsuchung geht, mit Blick auf den Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Intim- und Privatsphäre zu prüfen (BSK-Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N 43).