Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Gesuchsgegner 1 stellten in ihren Stellungnahmen vom 13. September 2011 resp. 1. Juni 2011 den Eventualantrag, es sei eine mündliche Verhandlung unter Beizug eines Sachverständigen durchzuführen (vgl. Urk. 23 S. 2 resp. Urk. 10 S. 2). Diesem Antrag ist stattzugeben. Die Entsiegelung und Durchsuchung ist damit unter richterlicher Leitung mit Beizug eines Sachverständigen durchzuführen und allfällige Gegenstände ohne Deliktsrelevanz sind dem Gesuchsgegner 1 zurückzugeben.