Die Staatsanwaltschaft muss nicht die Relevanz eines jeden einzelnen Gegenstandes für die Untersuchung darlegen, sondern nur, dass sich in den versiegelten Gegenständen möglicherweise für die Strafuntersuchung relevante Informationen befinden. Eine Untersuchung ist in der Regel nur zu verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versiegelten Objekte für das Verfahren ohne Belang sind.