8.3 Vorliegend ist zu vermuten, dass die am Wohnort des Gesuchsgegners 1 sichergestellten Gegenstände grundsätzlich geeignet sind, Aufschluss über eine allfällige Widerhandlung gegen das UWG und/oder PatG resp. über eine Verletzung der Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse zu erteilen.