8.1 Zu prüfen ist sodann, ob ein hinreichender Deliktskonnex vorliegt, d.h. ob die sichergestellten Gegenstände beim Gesuchsgegner 1 potentiell beweistauglich sind. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Strafbehörde den Inhalt der versiegelten Informationsträger definitionsgemäss nicht kennt, weshalb es ihr nicht möglich ist, einen konkreten Zusammenhang zwischen dem Tatverdacht und den - 12 -