7.6.6 Diese Angaben vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsgegner 2 sich der Gehilfenschaft zur Widerhandlung im Sinne von Art. 66 lit. a in Verbindung mit Art. 81 PatG (widerrechtliche Benützung der patentierten Erfindung, wobei als Benützung auch die Nachahmung gilt) schuldig gemacht haben könnte. Die Tatsache, dass der Gesuchsgegner Zugang zu allen geheimen Konstruktionsdateien gehabt und bei der D._____ AG produziert und alle Massen und Daten auswendig gekannt habe, vermag keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.