7.6.3 Wie bereits unter Ziff. 7.1 vorstehend ausgeführt, ist es nicht Sache des Entsiegelungsrichters, eine dem Sachrichter vorgreifende erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen vorzunehmen. Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Strafanzeige besteht der hinreichende Verdacht, dass der Gesuchsgegner 1 Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse verwertet und die von der D._____ AG patentierten Erfindungen widerrechtlich benutzt resp. nachgeahmt haben könnte.