248 N 24 mit Verweis auf BStGer, I. Beschwerdekammer, BE.2009.21, E. 3.3, BE.2006.1, E. 2.1 und BE.2009.21, E. 3.1). Die Begründung des hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft fällt zwar eher knapp aus, vermag aber unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen der Begründungspflicht zu genügen. Die diesbezügliche Rüge des Gesuchsgegners 1 ist daher unbegründet. 7.4 Der Gesuchsgegner 1 lässt in Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht im Wesentlichen ausführen (Urk. 8 S. 10 ff.), ……. 7.5 …. 7.6.1 …. 7.6.2 …