7.3 Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchsgegner kann gemäss Lehre und Rechtsprechung für den hinreichenden Tatverdacht - zumindest im Anfangsstadium der Untersuchung - auf substantiierte Strafanzeigen verwiesen werden, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben. Zu Detaildarlegungen kann der Verweis auf - allenfalls auch auf von den Parteien eingereichte - Berichte genügen (vgl. BSK, a.a.O., Art. 248 N 24 mit Verweis auf BStGer, I. Beschwerdekammer, BE.2009.21, E. 3.3, BE.2006.1, E. 2.1 und BE.2009.21, E. 3.1).