7.2 Die Gesuchsgegner 1 und 2 machen zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft unterlasse es, den hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Sie verweise diesbezüglich lediglich auf die Ausführungen der D._____ AG in der Strafanzeige vom 17. Dezember 2009. Dieser Verweis genüge den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Ein bloss pauschaler Verweis auf eingereichte Akten verstosse gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör und reiche nicht aus. Der Antrag auf Entsiegelung sei unter diesen Umständen infolge mangelhafter Begründung abzuweisen (Urk. 8 S. 10; Urk. 10 S. 7). - 10 -