Mit zunehmender Schwere des Grundrechtseingriffs steigt die Anforderung an den Verdachtsgrad. So bedarf es namentlich für die Beschlagnahme und damit auch für die Durchsuchung von Aufzeichnungen keines dringenden, sondern nur eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdachts, an den am Anfang der Untersuchung noch weniger Anforderungen gestellt werden (BGer., Urteil vom 7. Juni 2005, 1S.16/2005 Erw. 5.2). Es ist nicht Sache des Entsiegelungsrichters, eine dem Sachrichter vorgreifende erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen vorzunehmen.