7.1. Der Entsiegelungsrichter muss das Vorhandensein eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, ohne aber eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Dabei richtet sich der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme. Mit zunehmender Schwere des Grundrechtseingriffs steigt die Anforderung an den Verdachtsgrad.