6. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen dann durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Beschlagnahmt werden können Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a., wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Im Entsiegelungsverfahren ist nicht nur über das Vorliegen und die Relevanz allfälliger Geheimnisse, sondern allgemein über die Gültigkeit der Durchsuchung zu befinden, wobei dem Entsiegelungsrichter umfassende