Die Staatsanwaltschaft ging in ihrem Entsiegelungsgesuch vom 28. März 2011 zwar zu unrecht davon aus, dass auf unter altem Strafprozessrecht erfolgte Siegelungen das alte Strafprozessrecht anwendbar sei, welches für die Stellung eines Entsiegelungsgesuch keine Frist vorsah. Es bestehen indes keinerlei konkreten Anzeichen einer bewussten Missachtung der Frist von 20 Tagen durch die Staatsanwaltschaft, um auf diese Weise die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung zu verhindern. Der erneute Antrag um Entsiegelung der Staatsanwaltschaft ist daher zulässig.