ein solches Vorgehen würde - wie dies die Gesuchsgegner 1 und 2 zu Recht geltend machten - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (vgl. BSK StPO-Thormann/Brechbühl, Zürich 2010, Art. 248 StPO N 21). Die Staatsanwaltschaft ging in ihrem Entsiegelungsgesuch vom 28. März 2011 zwar zu unrecht davon aus, dass auf unter altem Strafprozessrecht erfolgte Siegelungen das alte Strafprozessrecht anwendbar sei, welches für die Stellung eines Entsiegelungsgesuch keine Frist vorsah.