Rückgabe nicht in materielle Rechtskraft, weshalb die fraglichen Aufzeichnungen später erneut beschlagnahmt werden können (Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 248 N 10). Zwar darf die Möglichkeit der Wiederbeschlagnahme nicht dazu missbraucht werden, die Frist bewusst zu missachten und auf diese Art die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung zu verhindern; ein solches Vorgehen würde - wie dies die Gesuchsgegner 1 und 2 zu Recht geltend machten - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (vgl. BSK StPO-Thormann/Brechbühl, Zürich 2010, Art. 248 StPO N 21).