In der Wiederbeschlagnahme könne nur eine bewusste Umgehung der zwingenden Verwirkungsfrist von 20 Tagen erblickt werden, da die Staatsanwaltschaft keineswegs habe davon ausgehen können, dass die altrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangten. Der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der Staatsanwaltschaft sei demnach infolge Verstosses gegen Art. 248 Abs. 2 StPO, gegen das Beschleunigungsgebot und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben abzuweisen (Urk. 8 S. 7 ff.; Urk. 10 S. 2 ff.).