Die (grundsätzlich unbestrittene) Möglichkeit der Wiederbeschlagnahme dürfe nicht dazu missbraucht werden, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens durch bewusste Missachtung der Frist von 20 Tagen zu verhindern. Indem die Staatsanwaltschaft verfüge, dass die gesiegelten Gegenstände zwar gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO herausgegeben würden, aber gleichzeitig die Herausgabe vereitle, indem sie diese sogleich wieder beschlagnahme, verstosse sie in offensichtlicher Weise gegen das gesetzgeberische Ziel, mit Einführung der 20-tägigen Frist zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs eine Verfahrensverzögerung zu verhindern. In der Wiederbeschlagnahme könne nur