248 Abs. 2 StPO führe dies dazu, dass die gesiegelten Gegenstände der berechtigten Person zurückzugeben seien. Die Staatsanwaltschaft habe zwar am 4. Mai 2011 die Herausgabe der gesiegelten Gegenstände verfügt, jedoch in derselben Verfügung die sofortige Wiederbeschlagnahme derselben Gegenstände und Aufzeichnungen angeordnet. Die (grundsätzlich unbestrittene) Möglichkeit der Wiederbeschlagnahme dürfe nicht dazu missbraucht werden, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens durch bewusste Missachtung der Frist von 20 Tagen zu verhindern.