4. Zur Begründung liessen die Gesuchsgegner 1 und 2 vorab im Wesentlichen ausführen, die Wiederbeschlagnahme der Staatsanwaltschaft sei unzulässig gewesen. Das Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2011 habe das Zwangsmassnahmengericht abgewiesen, da die in Art. 248 Abs. 2 StPO vorgesehene Frist von 20 Tagen seit der Siegelung abgelaufen gewesen sei. Gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO führe dies dazu, dass die gesiegelten Gegenstände der berechtigten Person zurückzugeben seien.