"1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Entsiegelung und Durchsuchung sei abzuweisen und die sichergestellten Urkunden, Dokumente und elektronischen Datenträger seien dem Gesuchgegner zurückzugeben. 2. Eventualiter sei zu einer mündlichen Verhandlung, eventuell unter Beizug eines Sachverständigen vorzuladen. -7- 3. Subeventualiter sei dem Gesuchsgegner nochmals Frist zur definitiven Stellungnahme zum Antrag der Gesuchstellerin anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."