Die für das Strafverfahren nicht relevanten Akten, und die Akten, bei denen ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse des Gesuchsgegners 1 und/oder von C._____ GmbH besteht, sind diesen zurückzugeben. (B) Die Akten, welche nicht unter (A) fallen, für welche aber ein berechtigtes Interesse besteht, sie gegenüber D._____ nicht offenzulegen, sind unter Vornahme der notwendigen Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 102 und 108 StPO zu den Strafakten zu nehmen.