und Fabrikationsgeheimnisse im Vordergrund. Bei einer Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen einerseits und den Interessen an der Strafverfolgung andererseits sei aber nach Ansicht der Staatsanwaltschaft letzteren Interessen den Vorrang zu geben. 2. Der Gesuchsgegner 1 liess in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011 folgende Anträge stellen (Urk. 8 S. 2 f.):