Zur Begründung ihres Gesuches verwies sie zunächst auf die Ausführungen in ihrer Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 4. Mai 2011. Bezüglich des erforderlichen hinreichenden Tatverdachts verwies sie auf die Ausführungen der D._____ AG in ihrer Strafanzeige vom 17. Dezember 2009. Betreffend das überwiegende Interesse an der Beschaffung und Auswertung der beschlagnahmten Dokumente hielt sie fest, dass vorliegend kein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht in Frage stehe.