"1. Die am 11. Mai 2011 in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei Zürich, SPSA-GD an der … [Adresse] versiegelten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronischen Datenträger, vgl. Protokoll KAPO), welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2010 sichergestellt und am 4. Mai 2011 beschlagnahmt wurden, seien zu entsiegeln. 2. Die Durchsuchung sei den Strafverfolgungsbehörden zu überlassen. 3. Die entstandenen Verfahrenskosten seien den die Siegelung beantragenden Parteien aufzuerlegen."