der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2011 Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde (Urk. 25; Prot. S. 11). Mit Eingaben vom 17. resp. 18. Oktober 2011 verzichteten die Gesuchsgegner 1 und 2 ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 27 und 28). Diese Eingaben wurden der Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 29).