Die Staatsanwaltschaft stellte dabei nebst dem Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung den Eventualantrag, es sei eine mündliche Verhandlung unter Beizug eines Sachverständigen durchzuführen (Urk. 23 S. 2). Mit Verfügung vom 27. September 2011 wurde den Gesuchsgegnern Frist angesetzt, um zu den Ausführungen -5-