3. Juni 2011 gingen die Stellungnahmen der Gesuchsgegner 1 und 2 ein (Urk. 8 und 10). Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 wurde den Gesuchsgegnern 1 und 2 sowie allenfalls der C._____ GmbH eine weitere, lediglich noch kurzfristig erstreckbare Frist angesetzt, um zum Gesuch der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung vom 12. Mai 2011 ergänzend schriftlich Stellung zu nehmen wiederum unter dem Hinweis, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 12; Prot. S. 4 f.), worauf die Gesuchsgegner 1 und 2 ihre ergänzenden Stellungnahmen mit Eingaben vom 6. resp. 7. Juli 2011 fristgerecht einreichten (Urk.