3. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 wurde den Gesuchsgegnern Frist zur Stellungnahme zu diesem Gesuch angesetzt unter dem Hinweis, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6; Prot. S. 2 f.). Mit Eingaben vom 1. resp. 3. Juni 2011 gingen die Stellungnahmen der Gesuchsgegner 1 und 2 ein (Urk. 8 und 10).