{"Signatur": "ZH_OG_003", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_003_TF110012_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/TF110012.pdf", "Checksum": "5b01b437868efef5826fc2e1bc4464dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["TF110012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 22.12.2011 TF110012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Zwangsmassnahmengericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:39", "Checksum": "2ab8c75cc14b0df35fcce0af67b1feda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 22.12.2011 TF110012\nRegeste:\nEntsiegelung\n\n10.1 Folglich ist über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft so zu\nbefinden, dass der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der beim Gesuchsgegner 2 anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2010 sichergestellten und mit Verfügung vom 4. Mai 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronische Datenträger; Urk. 5/6/4; Beilagen 1+2)\nabzuweisen ist und die versiegelten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und\nelektronische Datenträger; Urk. 5/6/4; Beilagen 1+2) dem Gesuchsgegner 2 nach\nEintritt der Rechtskraft bzw. unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist von der\nStaatsanwaltschaft zurückzugeben sind.\n\n10.2 In Bezug auf die beim Gesuchsgegner 1 anlässlich der Hausdurchsuchung\nvom 26. August 2010 sichergestellten und mit Verfügung vom 4. Mai 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronische Datenträger; Urk. 5/6/7; Beilagen 1-4) sind folgende Anordnungen zu treffen: Die Entsiegelung und Durchsuchung ist unter richterlicher Leitung mit Beizug eines\nSachverständigen durchzuführen. Allfällige Gegenstände mit als Geheimnis geschütztem Inhalt sind dem Gesuchsgegner 1 zurückgegeben. Allfällige Gegen-\n- 15 -\n\nstände ohne Deliktsrelevanz sind dem Gesuchsgegner 1 zurückzugeben. Zur\nVerhandlung (Entsiegelung und Durchsuchung unter richterlicher Leitung mit Beizug eines Sachverständigen) ist nach Eintritt der Rechtskraft bzw. unbenütztem\nAblauf der Rechtsmittelfrist separat vorzuladen.\n\nIII.\n\nIm Entsiegelungsverfahren werden - unter dem Vorbehalt der Auslagen für Sachverständige - keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\nDas Zwangsmassnahmengericht verfügt:\n\n1. a) Der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der beim Gesuchsgegner\nB._____ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2010 sichergestellten und mit Verfügung vom 4. Mai 2011 beschlagnahmten Gegenstände\n(Unterlagen, Dokumente und elektronische Datenträger [Urk. 5/6/4; Beilagen\n1+2]) wird abgewiesen.\n\nb) Die versiegelten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und elektronische\nDatenträger [Urk. 5/6/4; Beilagen 1+2]) sind dem Gesuchsgegner B._____\nnach Eintritt der Rechtskraft bzw. unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist\nvon der Gesuchstellerin zurückzugeben.\n\n2. In Bezug auf die beim Gesuchsgegner A._____ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2010 sichergestellten und mit Verfügung vom 4.\nMai 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Unterlagen, Dokumente und\nelektronische Datenträger [Urk. 5/6/7; Beilagen 1-4]) werden folgende Anordnungen getroffen:\n\na) Die Entsiegelung und Durchsuchung wird unter richterlicher Leitung mit\nBeizug eines Sachverständigung durchgeführt.\n\nb) Allfällige Gegenstände mit als Geheimnis geschütztem Inhalt werden\ndem Gesuchsgegner A._____ zurückgegeben.\n- 16 -\n\nc) Allfällige Gegenstände ohne Deliktsrelevanz werden dem Gesuchsgegner A._____ zurückgegeben.\n\nd) Zur Verhandlung (Entsiegelung und Durchsuchung unter richterlicher\nLeitung mit Beizug eines Sachverständigen) wird nach Eintritt der\nRechtskraft bzw. unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist separat vorgeladen.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an:\n− die Staatsanwaltschaft W._____ (gegen Empfangsschein)\n− Rechtsanwalt Dr. X._____, dreifach, für sich und zuhanden des Gesuchsgegners 1 und der Gesuchsgegnerin 3 (per Gerichtsurkunde)\n− Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach, für sich und zuhanden des\nGesuchsgegners 2 (per Gerichtsurkunde)\n\n6. Rechtsmittel:\nGegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen\nvon Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der\nErsten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne\n14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise\nschriftlich einzureichen.\nDie Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen\nrichten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n- 17 -\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nZwangsmassnahmengericht\n\nZürich, den 22. Dezember 2011\n\nDer Oberrichter: Die Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. W. Meyer lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz\n"}