{"Signatur": "ZH_OG_003", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_003_TF110012_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/TF110012.pdf", "Checksum": "5b01b437868efef5826fc2e1bc4464dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["TF110012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 22.12.2011 TF110012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Zwangsmassnahmengericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:39", "Checksum": "2ab8c75cc14b0df35fcce0af67b1feda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 22.12.2011 TF110012\nRegeste:\nEntsiegelung\n\n8.1 Zu prüfen ist sodann, ob ein hinreichender Deliktskonnex vorliegt, d.h. ob die\nsichergestellten Gegenstände beim Gesuchsgegner 1 potentiell beweistauglich\nsind. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Strafbehörde den Inhalt der versiegelten Informationsträger definitionsgemäss nicht kennt, weshalb es ihr nicht\nmöglich ist, einen konkreten Zusammenhang zwischen dem Tatverdacht und den\n- 12 -\n\neinzelnen sichergestellten Aufzeichnungen oder Gegenständen aufzuzeigen.\nVielmehr genügt die Vermutung, dass unter den zu durchsuchenden potentiell\nauch sachrelevante Aufzeichnungen zu finden sein könnten (BSK-Thor-\nmann/Brechbühl, a.a.O., Art. 246 N 7, Art. 248 N 26 und N 43; BGer., Urteil vom\n28. Oktober 2008, 1B_101/2008 Erw. 3). Die Zwangsmassnahme muss mithin darauf gerichtet sein, Beweismittel zur Aufklärung eines bestimmten Delikts zu finden (BSK-Gfeller, a.a.O., Art. 241 N 13).\n\n8.2 Der Gesuchsgegner 1 bestreitet in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011\nden hinreichenden Deliktskonnex der gesiegelten Gegenstände (vgl.Urk. 10\nS. 13). ….\n\n8.3 Vorliegend ist zu vermuten, dass die am Wohnort des Gesuchsgegners 1 sichergestellten Gegenstände grundsätzlich geeignet sind, Aufschluss über eine allfällige Widerhandlung gegen das UWG und/oder PatG resp. über eine Verletzung\nder Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse zu erteilen.\n\nDie Staatsanwaltschaft muss nicht die Relevanz eines jeden einzelnen Gegenstandes für die Untersuchung darlegen, sondern nur, dass sich in den versiegelten Gegenständen möglicherweise für die Strafuntersuchung relevante Informationen befinden. Eine Untersuchung ist in der Regel nur zu verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versiegelten Objekte für das Verfahren ohne Belang sind.\n\nEs ist festzuhalten, dass vorliegend die rechtsgenügende Wahrscheinlichkeit besteht, in den am 26. August 2010 beim Gesuchsgegner 1 sichergestellten Gegenständen fänden sich auch solche, welche für das vorliegende Strafverfahren relevant sind. Somit ist der Deliktskonnex der Durchsuchung zu den dem Gesuchsgegner 1 vorgeworfenen Delikten im jetzigen Verfahrensstadium grundsätzlich zu\nbejahen. Dass gewisse Gegenstände - wie dies der Gesuchsgegner 1 geltend\nmachen lässt - nicht deliktsrelevant sind, erscheint indessen durchaus plausibel\nund kann - zumindest im heutigen Zeitpunkt - nicht ausgeschlossen werden.\n- 13 -\n\nSowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Gesuchsgegner 1 stellten in ihren\nStellungnahmen vom 13. September 2011 resp. 1. Juni 2011 den Eventualantrag,\nes sei eine mündliche Verhandlung unter Beizug eines Sachverständigen durchzuführen (vgl. Urk. 23 S. 2 resp. Urk. 10 S. 2). Diesem Antrag ist stattzugeben.\nDie Entsiegelung und Durchsuchung ist damit unter richterlicher Leitung mit Beizug eines Sachverständigen durchzuführen und allfällige Gegenstände ohne Deliktsrelevanz sind dem Gesuchsgegner 1 zurückzugeben.\n\n9.1 Der Entsiegelungsrichter hat die Frage der Verhältnismässigkeit, soweit es\num die allgemeinen Voraussetzungen der Durchsuchung geht, mit Blick auf den\nEingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Intim- und Privatsphäre zu prüfen\n(BSK-Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N 43).\n\nWie vorstehend ausgeführt, besteht ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der\ndem Gesuchsgegner 1 vorgeworfenen Straftaten. Die Verdachtslage erweist sich\nfür die Anordnung der Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme der dabei sichergestellten Gegenstände als ausreichend. Die Durchsuchung derselben dient\nder Aufklärung einer Straftat von einiger Tragweite. An der Durchsuchung besteht\ndamit ein grosses öffentliches Interesse, vor dem der Schutz wirtschaftlicher Interessen des Gesuchsgegners 1 grundsätzlich zurückzutreten hat. Da zu erwarten\nist, dass am Wohnort des Gesuchsgegners 1 für die Strafuntersuchung wesentliche Dokumente aufzufinden sind, erweist es sich grundsätzlich als verhältnismässig, die versiegelten Gegenstände zu durchsuchen.\n\n9.2 Der Gesuchsgegner 1 liess in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011 geltend machen, dass der Durchsuchung der gesiegelten Gegenstände überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Gesuchsgegner 1 und 3 entgegenstünden (vgl.\nUrk. 8 S. 14 f.). Es stünden nicht nur Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der\nEntsiegelung entgegen, sondern die Gesuchsgegner 1 und 3 hätten sich zudem\nihren Kunden gegenüber vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet.\n\n9.3 Nach der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei vorwiegend wirtschaftlichen Interessen den Interessen der Strafverfolgung grundsätzlich\nden Vorrang einzuräumen und es wird die Gewährung eines Zeugnisverweige-\n- 14 -\n\nrungsrechts in der Regel abgelehnt. Gemäss Botschaft soll demnach auch weiterhin nicht zeugnisverweigerungsberechtigt werden, wer sich etwa auf das Bankgeheimnis, das Revisionsgeheimnis, das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis\noder das Berufgeheimnis stützt (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010,\nArt. 173 N 14 mit Verweis auf BGE 119 IV 177 f.; 123 IV 166; BSK-Vest/Horber,\na.a.O., Art. 173 N 5).\n\n9.4 Im Lichte der soeben zitierten Rechtslage erscheint es zwar fraglich, dass\nvorliegend die Interessen der Strafverfolgung überwiegende Geheimhaltungsinteressen vorliegen könnten, indessen lässt sich dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht\nvollständig ausschliessen. Dies wird sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens\nabschliessend beurteilen lassen. Die Entsiegelung und Durchsuchung ist daher\nunter richterlicher Leitung mit Beizug eines Sachverständigung durchzuführen und\nallfällige Gegenstände mit als Geheimnis geschütztem Inhalt sind dem Gesuchsgegner 1 zurückgegeben.\n\n"}