{"Signatur": "ZH_OG_003", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_003_TF110012_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/TF110012.pdf", "Checksum": "5b01b437868efef5826fc2e1bc4464dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["TF110012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 22.12.2011 TF110012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Zwangsmassnahmengericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:39", "Checksum": "2ab8c75cc14b0df35fcce0af67b1feda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 22.12.2011 TF110012\nRegeste:\nEntsiegelung\n\n7.1. Der Entsiegelungsrichter muss das Vorhandensein eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, ohne aber eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Dabei richtet sich der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme. Mit zunehmender Schwere des Grundrechtseingriffs\nsteigt die Anforderung an den Verdachtsgrad. So bedarf es namentlich für die Beschlagnahme und damit auch für die Durchsuchung von Aufzeichnungen keines\ndringenden, sondern nur eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten\nTatverdachts, an den am Anfang der Untersuchung noch weniger Anforderungen\ngestellt werden (BGer., Urteil vom 7. Juni 2005, 1S.16/2005 Erw. 5.2). Es ist nicht\nSache des Entsiegelungsrichters, eine dem Sachrichter vorgreifende erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen vorzunehmen. Massgebend ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die Untersuchungsbehörden somit den hinreichenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer., Urteil vom 9. Januar 2007, 1S.16/2006 Erw. 4.2; Weber, Basler-Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 197 N 6 ff. m.w.H.; Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N 42 f. m.w.H.).\n\n7.2 Die Gesuchsgegner 1 und 2 machen zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft unterlasse es, den hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Sie verweise\ndiesbezüglich lediglich auf die Ausführungen der D._____ AG in der Strafanzeige\nvom 17. Dezember 2009. Dieser Verweis genüge den Anforderungen von Art. 29\nAbs. 2 BV nicht. Ein bloss pauschaler Verweis auf eingereichte Akten verstosse\ngegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör und reiche nicht aus.\nDer Antrag auf Entsiegelung sei unter diesen Umständen infolge mangelhafter\nBegründung abzuweisen (Urk. 8 S. 10; Urk. 10 S. 7).\n- 10 -\n\n7.3 Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchsgegner kann gemäss Lehre und Rechtsprechung für den hinreichenden Tatverdacht - zumindest\nim Anfangsstadium der Untersuchung - auf substantiierte Strafanzeigen verwiesen werden, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben. Zu Detaildarlegungen kann der Verweis auf - allenfalls auch auf von den Parteien eingereichte - Berichte genügen (vgl. BSK, a.a.O., Art. 248 N 24 mit Verweis auf BStGer, I. Beschwerdekammer, BE.2009.21, E. 3.3, BE.2006.1, E. 2.1 und BE.2009.21,\nE. 3.1). Die Begründung des hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft fällt zwar eher knapp aus, vermag aber unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen der Begründungspflicht zu genügen. Die diesbezügliche Rüge des Gesuchsgegners 1 ist daher unbegründet.\n\n7.4 Der Gesuchsgegner 1 lässt in Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht im\nWesentlichen ausführen (Urk. 8 S. 10 ff.), …….\n\n7.5 ….\n\n7.6.1 ….\n\n7.6.2 …\n\n7.6.3 Wie bereits unter Ziff. 7.1 vorstehend ausgeführt, ist es nicht Sache des Entsiegelungsrichters, eine dem Sachrichter vorgreifende erschöpfende Abwägung\nsämtlicher belastender und entlastender Umstände oder eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen vorzunehmen. Aufgrund der\nvorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Strafanzeige besteht der hinreichende Verdacht, dass der Gesuchsgegner 1 Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse verwertet und die von der D._____ AG patentierten Erfindungen widerrechtlich benutzt resp. nachgeahmt haben könnte. Ob die … [Produkte] des Gesuchsgegners 1 sich lediglich in einem unbedeutenden Nebenpunkt von denjenigen der D._____ AG unterscheiden, wie dies letztere geltend macht, oder ob die\n… [Produkte] des Gesuchsgegners 1 im Vergleich zu denjenigen der D._____ AG\nverschiedenartig sind, wie dies der Gesuchsgegner 1 geltend machen lässt, wird\n- 11 -\n\nder dannzumal zuständige Sachrichter, allenfalls unter Beizug von Sachverständigen, zu beurteilen haben.\n\nZusammenfassend ist der hinreichende Tatverdacht daher in Bezug auf den Gesuchsgegner 1 zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen.\n\n7.6.4 Der Gesuchsgegner 2 lässt in Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht\nausführen (Urk. 10 S. 8), …\n\nEs liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Es liege sogar noch nicht einmal eine\neinzige protokollierte und verwertbare Aussage einer am Verfahren beteiligten\nPerson bei den Akten. Unter diesen Umständen sei die Durchsuchung und Beschlagnahmung von Gegenständen des Gesuchsgegners 2 unzulässig. Das Entsiegelungsgesuch sei auch aus diesem Grund abzuweisen und die sichergestellten Unterlagen dem Gesuchsgegner 2 zurückzugeben.\n\n7.6.5 …\n\n7.6.6 Diese Angaben vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsgegner 2 sich der Gehilfenschaft zur Widerhandlung im Sinne von Art. 66 lit. a in Verbindung mit Art. 81\nPatG (widerrechtliche Benützung der patentierten Erfindung, wobei als Benützung\nauch die Nachahmung gilt) schuldig gemacht haben könnte. Die Tatsache, dass\nder Gesuchsgegner Zugang zu allen geheimen Konstruktionsdateien gehabt und\nbei der D._____ AG produziert und alle Massen und Daten auswendig gekannt\nhabe, vermag keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Das Entsiegelungsgesuch ist daher in Bezug auf die beim Gesuchsgegner 2 beschlagnahmten\nGegenstände abzuweisen und die Gegenstände sind dem Gesuchsgegner 2 zurückzugeben.\n\n"}