{"Signatur": "ZH_OG_003", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_003_TF110012_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/TF110012.pdf", "Checksum": "5b01b437868efef5826fc2e1bc4464dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["TF110012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 22.12.2011 TF110012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Zwangsmassnahmengericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:39", "Checksum": "2ab8c75cc14b0df35fcce0af67b1feda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 22.12.2011 TF110012\nRegeste:\nEntsiegelung\n\n4. Zur Begründung liessen die Gesuchsgegner 1 und 2 vorab im Wesentlichen\nausführen, die Wiederbeschlagnahme der Staatsanwaltschaft sei unzulässig gewesen. Das Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung der Staatsanwaltschaft\nvom 28. März 2011 habe das Zwangsmassnahmengericht abgewiesen, da die in\nArt. 248 Abs. 2 StPO vorgesehene Frist von 20 Tagen seit der Siegelung abgelaufen gewesen sei. Gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO führe dies dazu, dass die gesiegelten Gegenstände der berechtigten Person zurückzugeben seien. Die\nStaatsanwaltschaft habe zwar am 4. Mai 2011 die Herausgabe der gesiegelten\nGegenstände verfügt, jedoch in derselben Verfügung die sofortige Wiederbeschlagnahme derselben Gegenstände und Aufzeichnungen angeordnet. Die\n(grundsätzlich unbestrittene) Möglichkeit der Wiederbeschlagnahme dürfe nicht\ndazu missbraucht werden, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung\ndes Verfahrens durch bewusste Missachtung der Frist von 20 Tagen zu verhindern. Indem die Staatsanwaltschaft verfüge, dass die gesiegelten Gegenstände\nzwar gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO herausgegeben würden, aber gleichzeitig die\nHerausgabe vereitle, indem sie diese sogleich wieder beschlagnahme, verstosse\nsie in offensichtlicher Weise gegen das gesetzgeberische Ziel, mit Einführung der\n20-tägigen Frist zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs eine Verfahrensverzögerung zu verhindern. In der Wiederbeschlagnahme könne nur eine bewusste Umgehung der zwingenden Verwirkungsfrist von 20 Tagen erblickt werden, da die\nStaatsanwaltschaft keineswegs habe davon ausgehen können, dass die altrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangten. Der Antrag auf Entsiegelung\nund Durchsuchung der Staatsanwaltschaft sei demnach infolge Verstosses gegen\nArt. 248 Abs. 2 StPO, gegen das Beschleunigungsgebot und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben abzuweisen (Urk. 8 S. 7 ff.; Urk. 10 S. 2 ff.).\n\n5. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 4. Mai 2011 zutreffend ausführte (vgl. Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 4. Mai 2011 in Urk. 4), erwächst der Entscheid betreffend\n-8-\n\nRückgabe nicht in materielle Rechtskraft, weshalb die fraglichen Aufzeichnungen\nspäter erneut beschlagnahmt werden können (Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 248 N 10). Zwar darf die Möglichkeit der Wiederbeschlagnahme nicht dazu missbraucht werden, die Frist bewusst zu missachten\nund auf diese Art die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung zu verhindern; ein solches Vorgehen würde - wie dies die Gesuchsgegner 1 und 2 zu\nRecht geltend machten - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen\n(vgl. BSK StPO-Thormann/Brechbühl, Zürich 2010, Art. 248 StPO N 21). Die\nStaatsanwaltschaft ging in ihrem Entsiegelungsgesuch vom 28. März 2011 zwar\nzu unrecht davon aus, dass auf unter altem Strafprozessrecht erfolgte Siegelungen das alte Strafprozessrecht anwendbar sei, welches für die Stellung eines\nEntsiegelungsgesuch keine Frist vorsah. Es bestehen indes keinerlei konkreten\nAnzeichen einer bewussten Missachtung der Frist von 20 Tagen durch die\nStaatsanwaltschaft, um auf diese Weise die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung zu verhindern. Der erneute Antrag um Entsiegelung der Staatsanwaltschaft ist daher zulässig.\n\n6. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie\nAnlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen dann durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die\nder Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Beschlagnahmt werden können\nGegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a., wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263\nAbs. 1 lit. a StPO). Im Entsiegelungsverfahren ist nicht nur über das Vorliegen\nund die Relevanz allfälliger Geheimnisse, sondern allgemein über die Gültigkeit\nder Durchsuchung zu befinden, wobei dem Entsiegelungsrichter umfassende\nKognition zukommt. In einem mehrstufigen Vorgehen ist zunächst zu prüfen, ob\ndie Durchsuchung grundsätzlich zulässig ist, d.h. ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, ob der Inhalt der Unterlagen beweisgeeignet sein dürfte (Deliktskonnex) und ob die Verhältnismässigkeit mit Blick auf den Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Intim- und Privatsphäre gewahrt ist. Sind die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, muss im Rahmen einer Interessenabwägung\ndie Stichhaltigkeit allfälliger Geheimnisse beurteilt werden und schliesslich sind\n-9-\n\ndie geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Gegenstände auszusondern\n(Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 248 N 22 und N 40 ff.).\n\n"}