{"Signatur": "ZH_OG_003", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_003_TF110012_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/TF110012.pdf", "Checksum": "5b01b437868efef5826fc2e1bc4464dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["TF110012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 22.12.2011 TF110012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Zwangsmassnahmengericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:39", "Checksum": "2ab8c75cc14b0df35fcce0af67b1feda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 22.12.2011 TF110012\nRegeste:\nEntsiegelung\n\nder Staatsanwaltschaft vom 13. September 2011 Stellung zu nehmen, mit dem\nHinweis, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde (Urk.\n25; Prot. S. 11). Mit Eingaben vom 17. resp. 18. Oktober 2011 verzichteten die\nGesuchsgegner 1 und 2 ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 27 und 28).\nDiese Eingaben wurden der Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 29).\n\n4. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass die C._____ GmbH ebenfalls Parteistellung hat, wurde doch geltend gemacht, dass ein Teil der sichergestellten Belege und Unterlagen von ihr stammten (vgl. Urk. 8 S. 13). Sie wird daher nachfolgend Gesuchsgegnerin 3 genannt. Das Rubrum ist entsprechend zu ergänzen.\n\nII.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrem Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung vom 12. Mai 2011 folgende Anträge (Urk. 2 S. 3):\n\n\"1. Die am 11. Mai 2011 in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei\nZürich, SPSA-GD an der … [Adresse] versiegelten Gegenstände\n(Unterlagen, Dokumente und elektronischen Datenträger, vgl.\nProtokoll KAPO), welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom\n26. August 2010 sichergestellt und am 4. Mai 2011 beschlagnahmt wurden, seien zu entsiegeln.\n2. Die Durchsuchung sei den Strafverfolgungsbehörden zu überlassen.\n3. Die entstandenen Verfahrenskosten seien den die Siegelung beantragenden Parteien aufzuerlegen.\"\n\nZur Begründung ihres Gesuches verwies sie zunächst auf die Ausführungen in ihrer Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 4. Mai 2011. Bezüglich des\nerforderlichen hinreichenden Tatverdachts verwies sie auf die Ausführungen der\nD._____ AG in ihrer Strafanzeige vom 17. Dezember 2009. Betreffend das überwiegende Interesse an der Beschaffung und Auswertung der beschlagnahmten\nDokumente hielt sie fest, dass vorliegend kein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht in Frage stehe. Als \"andere Gründe\" im Sinne von Art. 248 Abs. 1\nStPO, die gegen eine Entsiegelung sprechen könnten, stünden wohl die von den\nGesuchsgegnern geltend gemachten Unternehmensgeheimnisse bzw. Geschäfts-\n-6-\n\nund Fabrikationsgeheimnisse im Vordergrund. Bei einer Interessenabwägung\nzwischen den Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen einerseits und den Interessen an der Strafverfolgung andererseits sei aber nach Ansicht der Staatsanwaltschaft letzteren Interessen den Vorrang zu geben.\n\n2. Der Gesuchsgegner 1 liess in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011 folgende Anträge stellen (Urk. 8 S. 2 f.):\n\n\"1. Der Antrag um Entsiegelung und Durchsuchung der Gesuchstellerin vom 12. Mai 2011 sei abzuweisen und die sichergestellten\nUrkunden, Dokumente und elektronischen Datenträger seien dem\nGesuchsgegner 1 und C._____ GmbH zurückzugeben.\n2. Eventualiter seien die sichergestellten Urkunden, Dokumente und\nelektronischen Datenträger mit den von der Sicherstellung Betroffenen, eventuell unter Beizug eines Sachverständigen, anlässlich einer mündlichen Verhandlung zu sichten und es sei eine Triage der sichergestellten Urkunden, Dokumente und elektronischen Datenträgern nach folgenden Kriterien vorzunehmen: (A)\nDie für das Strafverfahren nicht relevanten Akten, und die Akten,\nbei denen ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse des\nGesuchsgegners 1 und/oder von C._____ GmbH besteht, sind\ndiesen zurückzugeben. (B) Die Akten, welche nicht unter (A) fallen, für welche aber ein berechtigtes Interesse besteht, sie gegenüber D._____ nicht offenzulegen, sind unter Vornahme der\nnotwendigen Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 102 und 108 StPO zu\nden Strafakten zu nehmen.\n3. Subeventualiter sei dem Gesuchsgegner 1 und der C._____\nGmbH eine Fristersteckung zur einlässlicheren schriftlichen Stellungnahme zur Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Urkunden, Dokumente und elektronischen Datenträger zu\ngewähren.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\"\n\n3. Der Gesuchsgegner 2 liess in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2011 folgende Anträge stellen (Urk. 10 S. 2):\n\n\"1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Entsiegelung und Durchsuchung sei abzuweisen und die sichergestellten Urkunden, Dokumente und elektronischen Datenträger seien dem Gesuchgegner\nzurückzugeben.\n2. Eventualiter sei zu einer mündlichen Verhandlung, eventuell unter\nBeizug eines Sachverständigen vorzuladen.\n-7-\n\n3. Subeventualiter sei dem Gesuchsgegner nochmals Frist zur definitiven Stellungnahme zum Antrag der Gesuchstellerin anzusetzen.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\"\n\n"}