{"Signatur": "ZH_OG_003", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-12-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_003_TF110012_2011-12-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/TF110012.pdf", "Checksum": "5b01b437868efef5826fc2e1bc4464dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["TF110012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 22.12.2011 TF110012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Zwangsmassnahmengericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:58:39", "Checksum": "2ab8c75cc14b0df35fcce0af67b1feda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 22.12.2011 TF110012\nRegeste:\nEntsiegelung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nZwangsmassnahmengericht\n\nGeschäfts-Nr.: TF110012-O/U1/Ma\n\nMitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.\nA. Bernstein-Pomeranz\n\nVerfügung vom 22. Dezember 2011\n(Teilentscheid)\n\nin Sachen\n\nStaatsanwaltschaft W._____,\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\n1. A._____,\n2. B._____,\nBeschuldigte und Gesuchsgegner\n\nund\n\n3. C._____ GmbH,\nGesuchsgegnerin\n-2-\n\n1 und 3 vertreten durch RA Dr. X._____ und/oder RAin lic. iur. Y._____\n\n2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____\n\nbetreffend Entsiegelung im Vorverfahren in der Strafuntersuchung der\nStaatsanwaltschaft W.______ betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz\ngegen den unlauteren Wettbewerb etc. (…)\n-3-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Im Rahmen der gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) und\nB._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2) durch die Staatsanwaltschaft\nW.______ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) geführten Strafuntersuchung wegen\nWiderhandlung UWG etc. wurden am 26. August 2010 bei den beiden Gesuchsgegnern Hausdurchsuchungen durchgeführt und dabei verschiedene Dokumente\nund Gegenstände beschlagnahmt. Beide Gesuchsgegner verlangten anlässlich\nder Hausdurchsuchung, dass sämtliche Sicherstellungen versiegelt werden\n(Urk. 5/6/4 und Urk. 5/6/7). Die Strafuntersuchung wurde aufgrund einer Strafanzeige der D._____ AG, der ehemaligen Arbeitgeberin der Gesuchsgegner, eröffnet (vgl. Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 11. November 2010 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit der Begründung, zwischen den Gesuchsgegnern und der D._____ AG seien Zivilverfahren hängig, deren Ausgang für das\nStrafverfahren entscheidend sei (Urk. 3/1 = Urk. 5/12). Gegen diese Sistierungsverfügung liess die D._____ AG Rekurs erheben, worauf die Oberstaatsanwaltschaft mit Entscheid vom 7. Februar 2011 die Sistierung des Verfahrens aufhob\n(Urk. 3/2; Urk. 3/5). Mit Eingabe vom 3. März 2011 stellte die D._____ AG beim\nhiesigen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung (Urk. 4/2). Am 28. März 2011 nahm die Staatsanwaltschaft innert Frist Stellung und stellte gleichzeitig ebenfalls ein Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung (vgl. Vernehmlassung und Aktenvorlage der Staatsanwaltschaft vom\n28. März 2011 in Urk. 4). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom\n15. April 2011 wurde auf das von der D._____ AG gestellte Entsiegelungsgesuch\nmangels Legitimation nicht eingetreten und das von der Staatsanwaltschaft gestellte Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung infolge verspäteter Eingabe\nabgewiesen (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. April 2011\nin Urk. 4).\n-4-\n\n2. Am 4. Mai 2011 erliess die Staatsanwaltschaft eine Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung, worauf beide Gesuchsgegner abermals die Siegelung\nbeantragten (vgl. die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2011 resp. die\nSchreiben der Gesuchsgegner vom 6. Mai 2011 in Urk. 4). Mit Eingabe vom\n12. Mai 2011 stellte die Staatsanwaltschaft beim hiesigen Zwangsmassnahmengericht erneut ein Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung der von der Kantonspolizei Zürich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2011 sichergestellten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2011 erneut beschlagnahmten und am 11. Mai 2011 versiegelten Unterlagen, Dokumente und\nelektronischen Datenträger (Urk. 2).\n\n3. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 wurde den Gesuchsgegnern Frist zur Stellungnahme zu diesem Gesuch angesetzt unter dem Hinweis, dass bei Säumnis\nVerzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden\nwerde (Urk. 6; Prot. S. 2 f.). Mit Eingaben vom 1. resp. 3. Juni 2011 gingen die\nStellungnahmen der Gesuchsgegner 1 und 2 ein (Urk. 8 und 10). Mit Verfügung\nvom 14. Juni 2011 wurde den Gesuchsgegnern 1 und 2 sowie allenfalls der\nC._____ GmbH eine weitere, lediglich noch kurzfristig erstreckbare Frist angesetzt, um zum Gesuch der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung vom 12. Mai 2011\nergänzend schriftlich Stellung zu nehmen wiederum unter dem Hinweis, dass bei\nSäumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 12; Prot. S. 4 f.), worauf die Gesuchsgegner 1 und 2 ihre\nergänzenden Stellungnahmen mit Eingaben vom 6. resp. 7. Juli 2011 fristgerecht\neinreichten (Urk. 14 - 17). Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Stellungnahme zu den Eingaben der Gesuchsgegner 1 und 2 vom 1. resp. 3. Juni 2011 sowie vom 6. resp. 7. Juli 2011 angesetzt (Urk. 18; Prot. S. 8). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging - nach\nzweimalig stattgegebenem Fristerstreckungsgesuch (vgl. Urk. 21 und 22; Prot.\nS. 9 f.) - am 13. September 2011 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 23). Die Staatsanwaltschaft stellte dabei nebst dem Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung\nden Eventualantrag, es sei eine mündliche Verhandlung unter Beizug eines\nSachverständigen durchzuführen (Urk. 23 S. 2). Mit Verfügung vom 27. September 2011 wurde den Gesuchsgegnern Frist angesetzt, um zu den Ausführungen\n-5-\n\n"}