4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und den Gesuchsgegner),  die Gesuchstellerin (unter Beilage des Doppels von act. 3), je gegen Empfangsschein. -3- 5. Gegen diesen Entscheid kann - unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes - bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.