1. Das Entsiegelungsverfahren wird als gegenstandlos erledigt abgeschrieben. Demzufolge werden die beim Gesuchsgegner in seiner Praxis und in seiner Wohnung sichergestellten Datenträger der Gesuchstellerin zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Entsiegelungsverfahren wird dem Endentscheid der Gesuchstellerin oder des Sachgerichts vorbehalten.