in Erwägung, dass der Gesuchsgegner sein Siegelungsbegehren vom 3. Juli 2026 betreffend die am 2. Juli 2026 in seiner Praxis und in seiner Wohnung sichergestellten Gegenstände mit Eingabe vom 12. Juli 2026 zurückgezogen hat (act. 3), dass das Entsiegelungsverfahren deshalb als gegenstandslos erledigt abzuschreiben ist, dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen ist und die Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen für das Entsiegelungsverfahren dem Endentscheid der Gesuchstellerin oder des Sachgerichts vorzubehalten ist, wird verfügt: