{"Signatur": "ZH_OG_003", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2026-07-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_003_GT260110_2026-07-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/GT260110-L1.pdf", "Checksum": "f6fbf37d29a79162f503ad459ba629e4"}, "Scrapedate": "2026-10-01", "Scrapetime": "00:31:03", "Num": ["GT260110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 15.07.2026 GT260110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Zwangsmassnahmengericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Zwangsmassnahmengericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2757", "Zeit UTC": "01.10.2026 00:31:03", "Checksum": "bd013489a359791b1a3965f6eff7ce5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Zwangsmassnahmengericht 15.07.2026 GT260110\nRegeste:\nEntsiegelung\n\nBezirksgericht Zürich\nZwangsmassnahmengericht\n\nGeschäfts-Nr.: GT260110-L / U\n\nMitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Grob\nGerichtsschreiberin MLaw Colamonico\n\nVerfügung vom 15. Juli 2026\n\nin Sachen\n\nStaatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\nA._____,\nGesuchsgegner\n\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\nbetreffend Entsiegelung\n-2-\n\nUnter Hinweis auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 9. Juli 2026 (act. 1),\n\nin Erwägung,\n\ndass der Gesuchsgegner sein Siegelungsbegehren vom 3. Juli 2026 betreffend die\nam 2. Juli 2026 in seiner Praxis und in seiner Wohnung sichergestellten Gegenstände mit Eingabe vom 12. Juli 2026 zurückgezogen hat (act. 3),\n\ndass das Entsiegelungsverfahren deshalb als gegenstandslos erledigt abzuschreiben ist,\n\ndass die Gerichtsgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen ist und die Regelung der Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen für das Entsiegelungsverfahren dem Endentscheid\nder Gesuchstellerin oder des Sachgerichts vorzubehalten ist,\n\nwird verfügt:\n\n1. Das Entsiegelungsverfahren wird als gegenstandlos erledigt abgeschrieben.\n\nDemzufolge werden die beim Gesuchsgegner in seiner Praxis und in seiner\nWohnung sichergestellten Datenträger der Gesuchstellerin zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.\n\n3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Entsiegelungsverfahren wird dem Endentscheid der Gesuchstellerin oder des Sachgerichts vorbehalten.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an\ndie amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und den Gesuchsgegner),\n die Gesuchstellerin (unter Beilage des Doppels von act. 3),\nje gegen Empfangsschein.\n-3-\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann - unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes - bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen,\nbegründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a\nBGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000\nLausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.\n\nDie Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen\nrichten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nZürich, 15. Juli 2026\n\nBEZIRKSGERICHT ZÜRICH\nZwangsmassnahmengericht\n\nDer Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. Grob MLaw Colamonico\n"}