− die Vertretung des Beschuldigten (im Doppel für sich und den Beschuldigten), − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1 (unter Beilage der Akten), je gegen Empfangsschein. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.