Demzufolge werden die dem Zwangsmassnahmengericht überbrachten Asservate nach allfälligem unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts dem Beschuldigten herausgegeben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 3. Über die Kosten des Sachverständigen wird mit separater Verfügung entschieden. 4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Entsiegelungsverfahren wird dem Endentscheid der Staatsanwaltschaft oder des Sachgerichts vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an: