Wenn der innerhalb weniger Wochen auf Umwegen erfolgte Rückfluss von Fr. 400'000.– in die I._____ AG wie vermutet eine Geldwäschereihandlung bedeuten solle, müsste der fragliche Betrag kausal auf eine verbrecherische Quelle bzw. Vortat zurückgeführt werden können. Hierfür lägen zurzeit keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor: Die Staatsanwaltschaft vermute lediglich gewerbsmässigen Drogenhandel, der zudem aber noch geprüft werden müsse. Demgegenüber sei der Beschuldigte offenbar Unternehmer und besitze eine Firma im Bereich Sicherheitsdienstleistungen, die jährlich 1,5 Millionen Franken Umsatz generieren soll.