Die Staatsanwaltschaft machte geltend, es liege ein "Geldwäschereiverdacht im Sinne von "Rauch" vor". Effektiv mache die Staatsanwaltschaft keine konkrete Vortat namhaft. Der Vorwurf der Geldwäscherei erschöpfe sich in lediglich vagen Verdachtsmomenten, die - auch insgesamt betrachtet und trotz frühem Untersuchungsstadium - keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. Wenn der innerhalb weniger Wochen auf Umwegen erfolgte Rückfluss von Fr. 400'000.– in die I._____ AG wie vermutet eine Geldwäschereihandlung bedeuten solle, müsste der fragliche Betrag kausal auf eine verbrecherische Quelle bzw. Vortat zurückgeführt werden können.