1.3. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2022 (act. 18) beurteilte diese die Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft in gleicher Sache. Die Beschwerdekammer hielt zusammengefasst fest, die angebliche deliktische Geldquelle sei auch gemäss Ansicht der Staatsanwaltschaft (noch) "unbekannt" und eine Involvierung des Gesuchstellers in den gewerbsmässigen Drogenhandel aufgrund der typischen Geldflüsse sei ebenfalls nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erst noch zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, es liege ein "Geldwäschereiverdacht im Sinne von "Rauch" vor".